In den Anwendungsfällen des § 116 Abs 2 Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte (BRAGO) ist der Gegenstandswert mangels einschlägiger Wertvorschriften nach billigem Ermessen zu bestimmen (§ 8 Abs 2 Satz 2 BRAGO). Dabei ist in Anlehnung an § 13 Gerichtskostengesetz (GKG) auf die sich aus dem Antrag des Rechtsmittelführers für ihn ergebende Bedeutung der Sache, in der Regel also auf sein wirtschaftliches Interesse an der erstrebten Entscheidung und deren Auswirkungen, abzustellen BSG SozR 1930 § 8 Nr 2).
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