BSG - Beschluß vom 22.03.1995
6 RKa 26/90
Normen:
BRAGO § 116 Abs. 2, § 8 Abs. 2 S. 2; GKG § 13 ;

Bemessung des Gegenstandswertes im sozialgerichtlichen Verfahren bei der Anerkennung eines Großgerätestandortes

BSG, Beschluß vom 22.03.1995 - Aktenzeichen 6 RKa 26/90

DRsp Nr. 2001/8169

Bemessung des Gegenstandswertes im sozialgerichtlichen Verfahren bei der Anerkennung eines Großgerätestandortes

1. Beim Streit über die Bemessung des Gegenstandswertes bei der Anerkennung eines Großgerätestandortes ist ein Wert in Höhe des halben Geräteanschaffungspreises abzüglich eines Abschlages von 10% für die Behandlung von Privatpatienten anzusetzen. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

BRAGO § 116 Abs. 2, § 8 Abs. 2 S. 2; GKG § 13 ;

Gründe:

In den Anwendungsfällen des § 116 Abs 2 Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte (BRAGO) ist der Gegenstandswert mangels einschlägiger Wertvorschriften nach billigem Ermessen zu bestimmen (§ 8 Abs 2 Satz 2 BRAGO). Dabei ist in Anlehnung an § 13 Gerichtskostengesetz (GKG) auf die sich aus dem Antrag des Rechtsmittelführers für ihn ergebende Bedeutung der Sache, in der Regel also auf sein wirtschaftliches Interesse an der erstrebten Entscheidung und deren Auswirkungen, abzustellen BSG SozR 1930 § 8 Nr 2).