Bei der Ermittlung des Gegenstandswertes unterstellt der Senat in Anwendung des § 8 Abs 2 Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO) die Angabe der Bevollmächtigten der Klägerin als zutreffend, die ihr zustehende Vergütung würde sich im Falle der Beschäftigung des Beigeladenen zu 9) um 108.775,52 DM pro Jahr erhöht haben. Davon sind 58.500,-- DM abzuziehen, weil die Klägerin dem Beigeladenen ein Bruttogehalt in dieser Höhe (13 x 4.500,-- DM) gezahlt hätte oder hätte zahlen müssen. Das Siebenfache dieser um die Gehaltskosten verminderten pauschalierten Vergütung trägt der als unbefristet geplanten Erweiterung des Leistungsangebots der Klägerin um eine urologische Ambulanz angemessen Rechnung, weil hinsichtlich der Person des Beigeladenen zu 9) keine Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, er habe nur kurzfristig bei der Klägerin tätig werden wollen oder sollen. Damit ergibt sich gerundet ein Gegenstandswert von 350.000,-- DM.
Testen Sie "Erfolgreiche Gebührenabrechnung nach dem RVG" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|