LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 11.02.2014
1 Ta 357/13
Normen:
Streitwertkatalog;
Vorinstanzen:
ArbG Darmstadt, vom 07.08.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 194/13

Bemessung des Gegenstandswertes für allgemeinen FeststellungsantragStreitwertkatalog der StreitwertkommissionVerschlechterungsverbot im Beschwerdeverfahren

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 11.02.2014 - Aktenzeichen 1 Ta 357/13

DRsp Nr. 2014/7425

Bemessung des Gegenstandswertes für allgemeinen Feststellungsantrag Streitwertkatalog der Streitwertkommission Verschlechterungsverbot im Beschwerdeverfahren

Der allgemeine Feststellungsantrag wird unter Aufgabe der abweichende bisherige Rechtsprechung nicht mehr zusätzlich bewertet, wenn kein konkreter Beendigungstatbestand im Raum steht.

Auf die Beschwerde der Bezirksrevisorin als Vertreterin der Staatskasse wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 7. August 2013 - 7 Ca 194/13 - aufgehoben.

Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit gemäß § 33 RVG wird wie folgt festgesetzt:

für das Verfahren auf € 4.591,68 und

für den Vergleich auf € 5.620,85.

Normenkette:

Streitwertkatalog;

Gründe:

I.

Die Klägerin, die bei der Beklagten zu einem Bruttomonatsgehalt in Höhe von € 950,00 beschäftigt war, hat Klage erhoben mit folgenden Anträgen:

1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 24. Juni 2013, der Klägerin zugegangen am 28. Juni 2013 zum 31. Juli 2013 endet.

2. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis nicht durch andere Beendigungsgründe endet, sondern zu unveränderten Bedingungen über den 31. Juni 2013 hinaus fortbesteht.