OLG Koblenz - Beschluss vom 20.01.2004
12 W 35/04
Normen:
ZPO § 3 ; GKG § 25 ; BRAGO § 9 Abs. 2 ; BGB § 253 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
LG Mainz, vom 13.10.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 551/02

Bemessung des Gebührenstreitwertes für Schmerzensgeldklage

OLG Koblenz, Beschluss vom 20.01.2004 - Aktenzeichen 12 W 35/04

DRsp Nr. 2008/10682

Bemessung des Gebührenstreitwertes für Schmerzensgeldklage

»Zwar ist für die Beschwer bei der Entscheidung über eine Schmerzensgeldklage die in der Klageschrift geäußerte Mindestangabe bestimmend. Bei der Festsetzung des Gebührenstreitwertes gilt jedoch etwas anderes. Entscheidend ist hierbei nicht, was der Verletzte gewollt hat, sondern was ihm aufgrund des klagebegründenden Sachvortrags zuzubilligen war. Dies ist jedenfalls dann, wenn keine Teil-Klageabweisung erfolgt, die im Urteil zugesprochene Summe, und zwar auch, wenn diese Summe unter dem mit der Klage benannten Mindestwert der klägerischen Vorstellung liegt.«

Normenkette:

ZPO § 3 ; GKG § 25 ; BRAGO § 9 Abs. 2 ; BGB § 253 Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

I.