BGH - Beschluß vom 17.06.2003
XI ZR 242/02
Normen:
EGZPO § 26 Nr. 8 ; ZPO § 3 ;
Vorinstanzen:
OLG München,

Bemessung des Beschwerdewerts für die Nichtzulassungsbeschwerde; Streitwert bei einseitiger Erledigungserklärung

BGH, Beschluß vom 17.06.2003 - Aktenzeichen XI ZR 242/02

DRsp Nr. 2003/9789

Bemessung des Beschwerdewerts für die Nichtzulassungsbeschwerde; Streitwert bei einseitiger Erledigungserklärung

1. Für die Wertgrenze der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 26 Nr. 8 EGZPO ist nicht die Beschwer aus dem Berufungsurteil, sondern der Wert des Beschwerdegegenstandes aus dem beabsichtigten Revisionsverfahren maßgebend. 2. Der Streitwert bei einseitiger Erledigungserklärung der klagenden Partei bemißt sich in aller Regel nach den bis zur Erledigungserklärung entstandenen Kosten.

Normenkette:

EGZPO § 26 Nr. 8 ; ZPO § 3 ;

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist unzulässig; der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt die Wertgrenze von 20.000 EURO im Sinne des § 26 Nr. 8 EGZPO nicht.

1. Für die Wertgrenze der Nichtzulassungsbeschwerde nach § Nr. 8 ist nicht die Beschwer aus dem Berufungsurteil, sondern der Wert des Beschwerdegegenstandes aus dem beabsichtigten Revisionsverfahren maßgebend (BGH, Beschluß vom 27. Juni 2002 - , NJW 2002, f.). Mit der beabsichtigten Revision begehrt die Klägerin - wie bereits in der Berufungsinstanz - allein die Feststellung, daß die Zahlungsklage aus der von der Beklagten im Urkundenprozeß gestellten Prozeßbürgschaft angesichts der Aufhebung des landgerichtlichen Endurteils vom 17. Mai 2001 durch das Berufungsgericht und der Zurückverweisung der Sache an das Landgericht in der Hauptsache erledigt ist.