Bemessung des Auslagenpauschalbetrages eines Rechtsanwalts für Beratungshilfetätigkeit
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10.10.2006 - Aktenzeichen I-10 W 90/06
DRsp Nr. 2007/11121
Bemessung des Auslagenpauschalbetrages eines Rechtsanwalts für Beratungshilfetätigkeit
1. Zur Frage, ob dem in der Beratungshilfe tätigen Anwalt eine maximale Auslagenpauschale von 20,00 EUR oder lediglich eine Pauschale von 20 % der angefallenen Gebühr zusteht.2. Dem in der Beratungshilfe tätigen Rechtsanwalt bleibt es unbenommen, seine Entgelte für Post und Telekommunikationsdienstleistungen nach RVG KV-Nr. 7001 geltend zu machen.
Die weitere Beschwerde der Staatskasse gegen den im Tenor genannten Beschluss (Bl. 53 ff GA) ist gemäß § 61 Abs. 1 Satz 2, § 56 Abs. 2, § 33 Abs. 6RVG zulässig und begründet.
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