OLG Düsseldorf - Beschluß vom 11.01.2000
1 Ws 930/99
Normen:
BRAGO § 12 Abs. 1 § 83 § 84 Abs. 1 ; RVG § 14 Abs. 1 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 3 KostRMoG) ; VV-RVG Nr. 4101, Nr. 4106 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 3 KostRMoG) ;

Bemessung der Verteidigergebühr bei Rahmengebühren

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 11.01.2000 - Aktenzeichen 1 Ws 930/99

DRsp Nr. 2000/2858

Bemessung der Verteidigergebühr bei Rahmengebühren

»1. Zu den nach § 12 Abs. 1 BRAGO maßgeblichen Kriterien für die Bemessung der Verteidigergebühr im Einzelfall bei Rahmengebühren. 2. Bei der Bemessung der Gebühren für die Tätigkeit des Verteidigers in Fortsetzungsterminen ist die Terminsdauer ein geeigneter Gradmesser für den Umfang der Verteidigertätigkeit an den einzelnen Hauptverhandlungstagen.«

Normenkette:

BRAGO § 12 Abs. 1 § 83 § 84 Abs. 1 ; RVG § 14 Abs. 1 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 3 KostRMoG) ; VV-RVG Nr. 4101, Nr. 4106 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 3 KostRMoG) ;

Gründe:

I.

Das Landgericht Düsseldorf hat den früheren Angeklagten am 15. August 1996 nach der 25 Tage dauernden Hauptverhandlung von dem Vorwurf des sexuellen Mißbrauchs widerstandsunfähiger Personen in zwei Fällen auf Kosten der Staatskasse freigesprochen und dieser auch seine notwendigen Auslagen auferlegt.

Der frühere Angeklagte ist in dem Verfahren von Rechtsanwältin B. in Köln (jetzt Düsseldorf) verteidigt worden, die ihm als Pflichtverteidigerin beigeordnet war, nachdem zuvor Rechtsanwalt W zum Pflichtverteidiger bestellt worden war.

1.