OLG Hamm - Beschluss vom 13.01.2005
23 W 358/04
Normen:
BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 1 § 33 Abs. 1 § 35 § 53 S. 2 ;
Fundstellen:
OLGReport-Hamm 2005, 386
Vorinstanzen:
LG Münster, - Vorinstanzaktenzeichen 14 O 151/04

Bemessung der Vergütung eines Unterbevollmächtigten

OLG Hamm, Beschluss vom 13.01.2005 - Aktenzeichen 23 W 358/04

DRsp Nr. 2005/20161

Bemessung der Vergütung eines Unterbevollmächtigten

1. Eine halbe Prozeßgebühr für einen Unterbevollmächtigten gemäß § 53 BRAGO entsteht erst dann, wenn der bestellte Anwalt zumindest eine der mit dieser Gebühr abzugeltenden Tätigkeiten (§ 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO) ausgeübt hat. Die bloße Entgegennahme des Auftrages, einen Termin wahrzunehmen, ist noch keine Geschäftstätigkeit für den Mandanten. 2. Hat der Unterbevollmächtigten bereits auf Grund des ersten Termins einen Aktenvorgang angelegt und diesen sodann für den Hauptbevollmächtigten fortgeführt, da sein Auftrag mit Ablauf des amtsgerichtlichen Termins noch nicht erledigt war, und wurde er über eine Klageerhöhung und den weiteren Schriftwechsel informiert, dann reicht das zur Entstehung der Prozeßgebühr aus.

Normenkette:

BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 1 § 33 Abs. 1 § 35 § 53 S. 2 ;

Entscheidungsgründe:

Die Beschwerde gegen die Reduzierung der mit netto 586,00 EUR angemeldeten Kosten für die Unterbevollmächtigten der Klägerin um 439,40 EUR auf 146,60 EUR hat teilweise Erfolg. Der Klägerin stehen insoweit 328,00 EUR zu, so daß sich ihre Erstattungsforderung um 181,40 EUR (328 abzüglich 146,60) von 1.159,40 EUR auf den tenorierten Betrag erhöht.