Die Beschwerde gegen die Reduzierung der mit netto 586,00 EUR angemeldeten Kosten für die Unterbevollmächtigten der Klägerin um 439,40 EUR auf 146,60 EUR hat teilweise Erfolg. Der Klägerin stehen insoweit 328,00 EUR zu, so daß sich ihre Erstattungsforderung um 181,40 EUR (328 abzüglich 146,60) von 1.159,40 EUR auf den tenorierten Betrag erhöht.
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