LG Potsdam, vom 05.12.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 463/95
Bemessung der Vergleichsgebühr im Berufungsverfahren bei Einbeziehung nicht anhängiger Ansprüche
OLG Brandenburg, Beschluss vom 07.03.2002 - Aktenzeichen 8 W 373/01
DRsp Nr. 2003/3622
Bemessung der Vergleichsgebühr im Berufungsverfahren bei Einbeziehung nicht anhängiger Ansprüche
1. Die Vergleichsgebühr des Rechtsanwalts gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 BRAGO beträgt auch hinsichtlich der in einen Vergleich in der Berufungsinstanz einbezogenen, nicht anhängigen Ansprüche (nur) 15/10 der vollen Gebühr; eine Erhöhung nach § 11 Abs. 1 Satz 4 BRAGO um 3/10 findet insoweit nicht statt.2. Im Hinblick auf die nicht anhängigen Ansprüche wird der Rechtsanwalt bei der Mitwirkung am Vergleich nicht - wie von § 11 Abs. 1 Satz 4 BRAGO gefordert - "im Berufungsverfahren" tätig.3. Eine Prozessgebühr nach § 32BRAGO, sei es gemäß Abs. 1 oder nach Abs. 2, fällt nur insoweit an, als dem Rechtsanwalt der Prozessauftrag erteilt war.