OLG Brandenburg - Beschluss vom 07.03.2002
8 W 373/01
Normen:
BRAGO § 11 Abs. 1 Satz 4 ; BRAGO § 19 Abs. 2 Satz 3 ; BRAGO § 23 Abs. 1 Satz 1 ; BRAGO § 32 Abs. 1 ; BRAGO § 32 Abs. 2 ; BRAGO § 6 ;
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 05.12.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 463/95

Bemessung der Vergleichsgebühr im Berufungsverfahren bei Einbeziehung nicht anhängiger Ansprüche

OLG Brandenburg, Beschluss vom 07.03.2002 - Aktenzeichen 8 W 373/01

DRsp Nr. 2003/3622

Bemessung der Vergleichsgebühr im Berufungsverfahren bei Einbeziehung nicht anhängiger Ansprüche

1. Die Vergleichsgebühr des Rechtsanwalts gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 BRAGO beträgt auch hinsichtlich der in einen Vergleich in der Berufungsinstanz einbezogenen, nicht anhängigen Ansprüche (nur) 15/10 der vollen Gebühr; eine Erhöhung nach § 11 Abs. 1 Satz 4 BRAGO um 3/10 findet insoweit nicht statt.2. Im Hinblick auf die nicht anhängigen Ansprüche wird der Rechtsanwalt bei der Mitwirkung am Vergleich nicht - wie von § 11 Abs. 1 Satz 4 BRAGO gefordert - "im Berufungsverfahren" tätig.3. Eine Prozessgebühr nach § 32 BRAGO, sei es gemäß Abs. 1 oder nach Abs. 2, fällt nur insoweit an, als dem Rechtsanwalt der Prozessauftrag erteilt war.

Normenkette:

BRAGO § 11 Abs. 1 Satz 4 ; BRAGO § 19 Abs. 2 Satz 3 ; BRAGO § 23 Abs. 1 Satz 1 ; BRAGO § 32 Abs. 1 ; BRAGO § 32 Abs. 2 ; BRAGO § 6 ;

Gründe:

I.