OLG Bamberg - Beschluss vom 06.02.2018
1 Ws 51/18
Normen:
StPO § 304 Abs. 3; StPO § 311 Abs. 2 S. 1; StPO § 464b S. 3; RVG § 14 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Schweinfurt, vom 15.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Js 4932/15

Bemessung der Terminsgebühr des Pflichtverteidigers

OLG Bamberg, Beschluss vom 06.02.2018 - Aktenzeichen 1 Ws 51/18

DRsp Nr. 2018/9973

Bemessung der Terminsgebühr des Pflichtverteidigers

Die Zeitstufen, die bezüglich des Pflichtverteidigers festgelegt sind, geben Hilfestellung bei der Einordnung/Bemessung der Terminsgebühr im Gebührenrahmen.

Tenor

1.

Die sofortige Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Schweinfurt vom 15.01.2018 wird mit der Maßgabe verworfen, dass die aus der Staatskasse zu erstattenden notwendigen Auslagen der Freigesprochenen auf insgesamt 5.944,35 € festgesetzt werden.

2.

Beträge, die als gesetzliche Gebühren bereits festgesetzt und ausbezahlt wurden, sind anzurechnen.

3.

Die Freigesprochene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die Beschwerdegebühr wird um 4/5 ermäßigt. Die der Freigesprochenen im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse zu 82%, im Übrigen trägt sie die Freigesprochene selbst.

Normenkette:

StPO § 304 Abs. 3; StPO § 311 Abs. 2 S. 1; StPO § 464b S. 3; RVG § 14 Abs. 1;

Gründe

I.