I.
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die Rechtsfrage, ob bei der Festsetzung der Auslagenpauschale im Rahmen der anwaltschaftlichen Beratungshilfe der prozentuale Pauschsatz für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen gemäß Nr. 7002 VV- RVG aus den tatsächlich angefallenen Gebühren (im vorliegenden Fall aus der Geschäftsgebühr der Nr.
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