BGH - Beschluß vom 05.04.2001
IX ZR 27/01

Bemessung der Rechtsmittelbeschwer bei Verurteilung zu wiederkehrenden Leistungen

BGH, Beschluß vom 05.04.2001 - Aktenzeichen IX ZR 27/01

DRsp Nr. 2001/7575

Bemessung der Rechtsmittelbeschwer bei Verurteilung zu wiederkehrenden Leistungen

Es entspricht im allgemeinen dem durch § 3 ZPO eingeräumten Ermessen, den Wert des im Wege des Schadensersatzes geltend gemachten Rechts auf wiederkehrende Leistungen auf der Grundlage des § 9 ZPO zu schätzen.

Gründe:

Das Berufungsgericht hat den verklagten Notar - im Wege des Schadensersatzes für eine der Klägerin entgangene lebenslange Leibrente - verurteilt, an die Klägerin 2.000 DM nebst Zinsen zu zahlen und, beginnend mit dem 5. August 1999, monatlich bis zum 5. eines jeden Monats je 500 DM zu zahlen, und zwar für die Lebenszeit der Klägerin. Außerdem hat es festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin auch den weiteren Schaden zur Hälfte zu ersetzen, der dadurch entstanden ist, daß sie die vereinbarte Leibrente in Höhe von 1.000 DM monatlich verloren hat. Es hat den Streitwert auf (4.000 DM + 42.000 DM + 3.000 DM =) 49.000 DM festgesetzt und ausgesprochen, daß der Wert der Beschwer 60.000 DM nicht übersteige.

Mit seinem Antrag auf Höherfestsetzung der Beschwer wendet sich die Revision ausschließlich gegen die Bemessung des Streitwerts und der Beschwer bezüglich der Verurteilung zur monatlichen Rentenzahlung entsprechend § 9 ZPO.