OLG Hamburg - Beschluss vom 28.02.2007
3 U 254/06
Normen:
UWG § 12 Abs. 1 ; RVG § 14 ; RVG -VV Nr. 2400;
Vorinstanzen:
LG Hamburg, - Vorinstanzaktenzeichen 315 O 468/06

Bemessung der Rechtsanwaltsgebühr in wettbewerbsrechtlichem Unterlassungsverfahren - besondere Schwierigkeit, besonderer Umfang

OLG Hamburg, Beschluss vom 28.02.2007 - Aktenzeichen 3 U 254/06

DRsp Nr. 2007/18471

Bemessung der Rechtsanwaltsgebühr in wettbewerbsrechtlichem Unterlassungsverfahren - besondere Schwierigkeit, besonderer Umfang

»1. Darlegungs- und beweispflichtig dafür, dass eine anwaltliche Tätigkeit im Sinne der Anmerkung zu Nr. 2400 VV RVG umfangreich oder schwierig war, so dass eine Gebühr von mehr als 1,3 gefordert werden kann, ist derjenige, der diese höhere Gebühr verlangt. 2. Aus dem Umstand, dass sich eine vorgerichtliche Abmahnung auf die Geltendmachung wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsansprüche aus dem Bereich der Telekommunikation, d.h. Telefontarife, bezieht, ergibt sich nicht per se, dass es sich um eine schwierige Sache handelt. 3. Auch der Umstand, dass nicht nur ein einziger, sondern mehrere Unterlassungsanträge geltend gemacht worden sind, belegt - für sich - nicht den besonderen Umfang der Sache. Diesem Umstand wird im Rahmen der entstehenden Anwaltsgebühren schon dadurch wirtschaftlich Rechnung getragen, dass für jeden der geltend gemachten Unterlassungsanträge ein gesonderter Teilstreitwert angesetzt, und damit insgesamt ein entsprechend hoher Streitwert zugrunde gelegt wird.«

Normenkette:

UWG § 12 Abs. 1 ; RVG § 14 ; RVG -VV Nr. 2400;

Entscheidungsgründe:

1. Der Senat nimmt auf die zutreffenden und ausführlichen Gründe des angegriffenen Urteils des Landgerichts Bezug und macht sie sich zu Eigen.