LSG Mecklenburg-Vorpommern - Beschluss vom 29.07.2008
L 6 B 141/07
Normen:
RVG § 14;
Vorinstanzen:
SG Neubrandenburg, vom 30.04.2007 - Vorinstanzaktenzeichen S 6 ER 94/05 NB

Bemessung der Rahmengebühren im sozialgerichtlichen Verfahren nach dem RVG, Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit in Streitverfahren nach dem SGB II oder SGB XII

LSG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 29.07.2008 - Aktenzeichen L 6 B 141/07

DRsp Nr. 2009/2144

Bemessung der Rahmengebühren im sozialgerichtlichen Verfahren nach dem RVG, Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit in Streitverfahren nach dem SGB II oder SGB XII

Die drei Kriterien "Umfang der anwaltlichen Tätigkeit", "Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit" und Bedeutung der Angelegenheit für den Auftraggeber sind vor allem bei der Bemessung der Rahmengebühren nach dem RVG im Sozialgerichtsverfahren relevant für eine Über- oder Unterschreitung der Mittelgebühr. Dabei bestimmt sich eine überdurchschnittliche Schwierigkeit nicht nach dem Blickwinkel eines Allgemeinanwaltes. Durchschnittlich schwierig ist vielmehr der durchschnittliche Sozialrechtsfall. Streitverfahren nach dem SGB II oder SGB XII haben keineswegs immer eine überdurchschnittliche Bedeutung für den Auftraggeber. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

RVG § 14;