OLG Bremen - Beschluss vom 14.04.2000
II AR 114/99
Normen:
BRAGO § 83 § 99 Abs. 1 ; RVG § 51 Abs. 1 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 3 KostRMoG) ;
Fundstellen:
StraFo 2000, 323

Bemessung der Pauschvergütung des Pflichtverteidigers

OLG Bremen, Beschluss vom 14.04.2000 - Aktenzeichen II AR 114/99

DRsp Nr. 2004/18169

Bemessung der Pauschvergütung des Pflichtverteidigers

Zur Bewilligung einer Pauschfergütung in einer besonders umfangreichen und schwierigen Strafsache.

Normenkette:

BRAGO § 83 § 99 Abs. 1 ; RVG § 51 Abs. 1 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 3 KostRMoG) ;

Gründe:

... Dem Pflichtverteidiger wird auf seinen Antrag ... eine Pauschgebühr in Höhe von 25.080 DM bewilligt, weil seine Tätigkeit in dieser Sache besonders umfangreich und schwierig war und durch die Regelgebühren gem. §§ 97 Abs. 1, Satz 1 und 3, 83 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 2, 84 Abs. 1 BRAGO nicht angemessen abgegolten wird (§ 99 BRAGO).

Der Senat schließt sich insoweit der mit der Stellungnahme des Bezirksrevisors bei dem LG Bremen ... vertretenen Auffassung mit der Maßgabe an, daß für die Vor- und Nachbereitung der weiteren Hauptverhandlungstage einschließlich der Vorbereitung des Plädoyers für jeweils drei Verhandlungstage gem. § 83 Abs. 2 Nr. 2 BRAGO eine Fortsetzungsgebühr in Ansatz zu bringen ist. Danach ergibt sich insoweit ein weiterer Pauschvergütungsteilbetrag von 7 x 760 DM, mithin 5.320 DM.