Der Antrag vom 17.01.2006 auf Bewilligung einer über die gesetzlichen Gebühren hinausgehenden Pauschvergütung (§ 51 RVG) ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Die Umstände rechtfertigen insgesamt die Bewilligung einer Pauschvergütung, welche die Regelgebühren um den zugebilligten Betrag übersteigt, denn die Verteidigung war für die Antragstellerin mit einem überdurchschnittlichen zeitlichen Aufwand verbunden, der durch die gesetzlichen Gebühren nicht angemessen vergütet wird. Dieser ergibt sich daraus, dass die Antragstellerin den früheren Angeklagten, der aus Frankreich nach Deutschland eingeliefert worden war, insgesamt zehnmal in der Justizvollzugsanstalt Köln aufgesucht hat. Dabei konnte sie sich aufgrund ihrer Sprachkenntnisse ohne Hinzuziehung eines Dolmetschers mit ihrem Mandanten verständigen.
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