OLG Celle - Beschluss vom 28.10.2004
6 W 110/04; 6 W 111/04
Normen:
ZPO § 100 Abs. 2 ; ZPO § 101 ;
Fundstellen:
MDR 2005, 778
Vorinstanzen:
LG Hildesheim, vom 17.08.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 293/03

Bemessung der Kostenerstattung für Streithelfer

OLG Celle, Beschluss vom 28.10.2004 - Aktenzeichen 6 W 110/04; 6 W 111/04

DRsp Nr. 2005/401

Bemessung der Kostenerstattung für Streithelfer

»Die Kostenerstattung für den Streithelfer richtet sich nach der für die Hauptparteien geltenden Quote, auch wenn er in einem geringeren Umfang als diese am Streit beteiligt war und die von ihm unterstützte Partei in diesem Umfang voll obsiegt hat.«

Normenkette:

ZPO § 100 Abs. 2 ; ZPO § 101 ;

Entscheidungsgründe:

I. Die Rechtsmittel sind unzulässig.

Der Streithelfer hat ihre Einlegung von einer aufschiebenden Bedingung abhängig gemacht, welche einen Schwebezustand (Ungewissheit, ob die Rechtsmittel eingelegt sind oder nicht) schafft, den Prozesshandlungen, die eine Instanz einleiten, nicht vertragen (vgl. Baumbach-Hartmann, ZPO, 62. Aufl., Grdz § 128 Rdnr. 54). Er hat die Beschwerde nur für den Fall eingelegt, dass das Landgericht seiner Anregung, den Streitwert in seinem - des Streithelfers - Verhältnis zur Beklagten gesondert auf 70.240,25 EUR festzusetzen, nicht folgt, die sofortige Beschwerde nur für den Fall, dass es der Anregung nicht folgt, die Kostenentscheidung in dem Urteil vom 17. August 2004 dahin zu berichtigen, dass die Beklagte die durch die Streithilfe verursachten Kosten statt nur zu 86 % in vollem Umfang zu tragen hat.