I. Die Rechtsmittel sind unzulässig.
Der Streithelfer hat ihre Einlegung von einer aufschiebenden Bedingung abhängig gemacht, welche einen Schwebezustand (Ungewissheit, ob die Rechtsmittel eingelegt sind oder nicht) schafft, den Prozesshandlungen, die eine Instanz einleiten, nicht vertragen (vgl. Baumbach-Hartmann, ZPO, 62. Aufl., Grdz § 128 Rdnr. 54). Er hat die Beschwerde nur für den Fall eingelegt, dass das Landgericht seiner Anregung, den Streitwert in seinem - des Streithelfers - Verhältnis zur Beklagten gesondert auf 70.240,25 EUR festzusetzen, nicht folgt, die sofortige Beschwerde nur für den Fall, dass es der Anregung nicht folgt, die Kostenentscheidung in dem Urteil vom 17. August 2004 dahin zu berichtigen, dass die Beklagte die durch die Streithilfe verursachten Kosten statt nur zu 86 % in vollem Umfang zu tragen hat.
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