OLG Koblenz - Beschluss vom 28.12.1999
2 Ws 798/99
Normen:
BRAGO § 12 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
StA Mainz - 302 Js 11072/95 ,

Bemessung der Gebühren des Vertreters der Nebenklage in einem mehrtägigen Verfahren vor der Strafkammer

OLG Koblenz, Beschluss vom 28.12.1999 - Aktenzeichen 2 Ws 798/99

DRsp Nr. 2000/6635

Bemessung der Gebühren des Vertreters der Nebenklage in einem mehrtägigen Verfahren vor der Strafkammer

In einem Verfahren wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes ist es auch dann grob unbillig, wenn der Vertreter der Nebenklage für mehrere Verhandlungstage die Höchstgebühr in Ansatz bringt, wenn an mehreren Tagen ganztägig verhandelt wurde und dabei auch Beweisanträge gestellt wurden. Demgegenüber rechtfertigt der relativ geringe Umfang der Anklageschrift (7 Seiten) und die Schwierigkeit des Verfahrens insgesamt lediglich den Ansatz von 3/4 der Höchstgebühr.

Normenkette:

BRAGO § 12 Abs. 1 S. 2;

Gründe:

Durch Beschluss vom 9. November 1999 hat der Rechtspfleger die von dem Verurteilten an die Nebenklägerin zu erstattenden notwendigen Auslagen auf 4.091,80 DM nebst Zinsen festgesetzt. Hiergegen hat der Verurteilte "Erinnerung" eingelegt und diese damit im Wesentlichen begründet, dass die geltend gemachten Gebühren überhöht seien. Durch Beschluss vom 7. Dezember 1999 hat der Rechtspfleger der sofortigen Beschwerde des Verurteilten nicht abgeholfen.

Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.