Durch Beschluss vom 9. November 1999 hat der Rechtspfleger die von dem Verurteilten an die Nebenklägerin zu erstattenden notwendigen Auslagen auf 4.091,80 DM nebst Zinsen festgesetzt. Hiergegen hat der Verurteilte "Erinnerung" eingelegt und diese damit im Wesentlichen begründet, dass die geltend gemachten Gebühren überhöht seien. Durch Beschluss vom 7. Dezember 1999 hat der Rechtspfleger der sofortigen Beschwerde des Verurteilten nicht abgeholfen.
Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.
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