Bemessung der Gebühr für den Antrag eines Gläubigers auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens
LG Osnabrück, Beschluss vom 26.01.1999 - Aktenzeichen 17 T 850/99
DRsp Nr. 2004/18449
Bemessung der Gebühr für den Antrag eines Gläubigers auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens
Macht der Antragsgegner im Insolvenzverfahren geltend, die Insolvenzmasse sei höher als die geltend gemachte Forderung und reiche zur Befriedigung der Gläubiger aus, bemisst sich die Gebühr für den Gläubigerantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist nach dem Betrag der von ihm geltend gemachten Forderung. Dies gilt jedenfalls in Fällen, in denen das Gericht keine gegenteiligen Erkenntnisse hat.