LG Osnabrück - Beschluss vom 26.01.1999
17 T 850/99
Normen:
GKG (1975) § 37 Abs. 2 ; GKG (2004) § 58 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 1 KostRMoG) ;
Fundstellen:
NiedersRpfl 2000, 206

Bemessung der Gebühr für den Antrag eines Gläubigers auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens

LG Osnabrück, Beschluss vom 26.01.1999 - Aktenzeichen 17 T 850/99

DRsp Nr. 2004/18449

Bemessung der Gebühr für den Antrag eines Gläubigers auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens

Macht der Antragsgegner im Insolvenzverfahren geltend, die Insolvenzmasse sei höher als die geltend gemachte Forderung und reiche zur Befriedigung der Gläubiger aus, bemisst sich die Gebühr für den Gläubigerantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist nach dem Betrag der von ihm geltend gemachten Forderung. Dies gilt jedenfalls in Fällen, in denen das Gericht keine gegenteiligen Erkenntnisse hat.

Normenkette:

GKG (1975) § 37 Abs. 2 ; GKG (2004) § 58 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 1 KostRMoG) ;
Fundstellen
NiedersRpfl 2000, 206