LG Mosbach, vom 16.05.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 160/01
Bemessung der Beschwer nach dem Wert des nicht abgeholfenen Teils einer Erinnerung
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 27.09.2002 - Aktenzeichen 3A W 73/02
DRsp Nr. 2003/1096
Bemessung der Beschwer nach dem Wert des nicht abgeholfenen Teils einer Erinnerung
»Hilft der Rechtspfleger einer Erinnerung (gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss) teilweise ab, so bemisst sich die Beschwer nach dem Wert des nicht abgeholfenen Teils der Erinnerung.«
Zur Entscheidung über das Rechtsmittel der Beklagten ist nicht das Beschwerdegericht zuständig, sondern der Richter erster Instanz nach § 11 Abs. 2 S. 3 und 4 RPflG.
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