OLG Karlsruhe - Beschluss vom 27.09.2002
3A W 73/02
Normen:
ZPO § 104 Abs. 3 § 567 Abs. 2 ; RPflG § 11 ;
Fundstellen:
AGS 2003, 361
OLGReport-Karlsruhe 2003, 152
Vorinstanzen:
LG Mosbach, vom 16.05.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 160/01

Bemessung der Beschwer nach dem Wert des nicht abgeholfenen Teils einer Erinnerung

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 27.09.2002 - Aktenzeichen 3A W 73/02

DRsp Nr. 2003/1096

Bemessung der Beschwer nach dem Wert des nicht abgeholfenen Teils einer Erinnerung

»Hilft der Rechtspfleger einer Erinnerung (gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss) teilweise ab, so bemisst sich die Beschwer nach dem Wert des nicht abgeholfenen Teils der Erinnerung.«

Normenkette:

ZPO § 104 Abs. 3 § 567 Abs. 2 ; RPflG § 11 ;

Gründe:

Zur Entscheidung über das Rechtsmittel der Beklagten ist nicht das Beschwerdegericht zuständig, sondern der Richter erster Instanz nach § 11 Abs. 2 S. 3 und 4 RPflG.