1. Der klagende Verbraucherschutzverein hat die Verurteilung der Beklagten begehrt, es zu unterlassen, sieben im einzelnen bezeichnete Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu verwenden. Hinsichtlich fünf dieser Klauseln wurde die Beklagte antragsgemäß verurteilt; bezüglich der beiden anderen wurde die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat den Wert der Beschwer für den Kläger auf 6.000 DM, für die Beklagte auf 15.000 DM, d.h. auf einer Berechnungsgrundlage von 3.000 DM für jede einzelne Klausel, festgesetzt. Der Kläger erstrebt die Heraufsetzung seiner Beschwer auf mehr als 60.000 DM.
2. Der Heraufsetzungsantrag ist nicht begründet.
a) Der Wert der Beschwer des Klägers orientiert sich an dem von ihm vertretenen Interesse der Allgemeinheit an der Ausschaltung der streitigen AGB-Klauseln (BGH, Beschluß vom 30. April 1991 - XI ZR 298/90 = BGHR
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