Der Beklagte war mehrere Jahre bei der Klägerin als Architekt tätig. In dieser Zeit stellten er und die unter seinem Namen handelnde Firma b. + p. u.a. zwölf näher bezeichnete Rechnungen über erbrachte Architektenleistungen an Dritte aus.
Die Klägerin hat Schadensersatz wegen Abrechnungsbetruges in Höhe von 171.149, 34 DM nebst Zinsen sowie Auskunft über Gegenstand und Leistungszweck der zwölf Rechnungen begehrt. Das Landgericht hat der Klage im wesentlichen stattgegeben. Der Beklagte hat allein gegen seine Verurteilung zur Auskunftserteilung Berufung eingelegt. Das Oberlandesgericht hat seine Berufung als unzulässig verworfen, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 1.200 DM nicht übersteige. Hiergegen richtet sich die Revision des Beklagten, mit der er seinen Antrag auf Abweisung der Auskunftsklage weiterverfolgt.
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