BGH - Urteil vom 10.12.1993
V ZR 168/92
Normen:
ZPO §§ 2, 3 ;
Fundstellen:
AGS 1995, 61
BGHR ZPO § 2 Beschwerdegegenstand 22
BGHZ 124, 313
DRsp IV(408)183Nr. 1
MDR 1994, 839
NJW 1994, 735
VersR 1994, 365
WM 1994, 810
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf,
LG Wuppertal,

Bemessung der Beschwer bei Verurteilung zur Beseitigung einer Eigentumsstörung

BGH, Urteil vom 10.12.1993 - Aktenzeichen V ZR 168/92

DRsp Nr. 1994/1183

Bemessung der Beschwer bei Verurteilung zur Beseitigung einer Eigentumsstörung

»Bei der Verurteilung zur Beseitigung einer Eigentumsstörung ist der Wert der Beschwer nach dem Interesse des Beklagten, sich gegen die Kosten einer Ersatzvornahme zu wehren, gemäß § 3 ZPO zu bemessen. Der Wert des Beschwerdegegenstandes kann daher den Wert des Streitgegenstandes übersteigen (Aufgabe der früheren Rechtsprechung: z.B. Senatsbeschl. v. 23. Januar 1986, V ZR 119/85, NJW-RR 1986, 737).«

Normenkette:

ZPO §§ 2, 3 ;

Tatbestand:

Die Parteien sind Grundstücksnachbarn. Der Kläger errichtete an der Grundstücksgrenze entlang der aneinandergrenzenden Garageneinfahrten eine 9 m lange Mauer, deren Abdeckplatten 2, 5 bis maximal 5 cm in den Luftraum der Einfahrt des Beklagten hineinragen. Er hat die Feststellung begehrt, daß dem Beklagten kein Anspruch auf Beseitigung der Mauerkrönung zustehe. Der Beklagte hat widerklagend die Verurteilung des Klägers zur Beseitigung der Mauerkrönung, soweit sie in sein Grundstück hineinragt, beantragt und zusätzlich Beseitigung von in sein Grundstück hineinragenden Ästen eines Kirschbaumes vermittels fachgerechten Kronenschnittes verlangt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage im wesentlichen stattgegeben.