Die Parteien sind Grundstücksnachbarn. Der Kläger errichtete an der Grundstücksgrenze entlang der aneinandergrenzenden Garageneinfahrten eine 9 m lange Mauer, deren Abdeckplatten 2, 5 bis maximal 5 cm in den Luftraum der Einfahrt des Beklagten hineinragen. Er hat die Feststellung begehrt, daß dem Beklagten kein Anspruch auf Beseitigung der Mauerkrönung zustehe. Der Beklagte hat widerklagend die Verurteilung des Klägers zur Beseitigung der Mauerkrönung, soweit sie in sein Grundstück hineinragt, beantragt und zusätzlich Beseitigung von in sein Grundstück hineinragenden Ästen eines Kirschbaumes vermittels fachgerechten Kronenschnittes verlangt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage im wesentlichen stattgegeben.
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