BGH - Beschluß vom 27.04.2001
LwZB 4/00
Vorinstanzen:
OLG Celle,

Bemessung der Beschwer bei Verurteilung zu einer Auskunft

BGH, Beschluß vom 27.04.2001 - Aktenzeichen LwZB 4/00

DRsp Nr. 2001/8267

Bemessung der Beschwer bei Verurteilung zu einer Auskunft

Die Beschwer durch ein Urteil, das zur Auskunft und Vorlage von Belegen verpflichtet, ist grundsätzlich nach dem Aufwand und den Kosten zu bestimmen, die die Erfüllung des titulierten Anspruchs erfordert.

Gründe:

I. Das Landwirtschaftsgericht hat den Beklagten verurteilt, den Klägern nachfolgende Auskünfte zu erteilen:

1. Wie groß war die Betriebsfläche des landwirtschaftlichen Betriebes und welche landwirtschaftliche Nutzfläche bewirtschaftete der Beklagte in der Zeit vom 2. April 1984 bis zum 30. September 1989 unter Angabe der jeweiligen Flur und Flurstücksbezeichnungen und Vorlage eines Flächenverzeichnisses des Betriebes des Beklagten?

2. Welche Flächen des Betriebes des Beklagten wurden in den genannten Jahren zur Milcherzeugung genutzt ebenfalls unter Vorlage des Flächenverzeichnisses sowie Angabe der Flur und Flurstücksbezeichnungen der für die Milcherzeugung genutzten Flächen?

3. Welche Referenzmengen hatte der Beklagte in diesen Jahren durch Vorlage der entsprechenden Bescheinigungen der Molkerei?

4. Welche Flächen und welche Referenzmengen hat der Beklagte nach dem 2. April 1984 bis zum 30. September 1989 gepachtet, gekauft oder sonst wie erlangt unter Vorlage der entsprechenden Kauf- oder Pachtverträge und den entsprechenden Bescheinigungen der Molkerei?