I. Der Kläger verlangt von der beklagten Bank im Zusammenhang mit der vorzeitigen Auflösung zweier Darlehensverträge in erster Linie die Feststellung, daß er der Beklagten aus der Rückführung der beiden Darlehen keine Vorfälligkeitsentschädigung schulde, hilfsweise die Feststellung, daß die Beklagte nicht berechtigt sei, aus einer notariellen Urkunde die Zwangsvollstreckung wegen dieser Vorfälligkeitsentschädigung zu betreiben, und weiter hilfsweise die Feststellung, daß der Kläger nicht verpflichtet sei, die Kosten der Umschreibung der Urkunde auf die jetzige Beklagte zu tragen. Die von der Beklagten verlangte Vorfälligkeitsentschädigung beläuft sich auf 45.270,19 DM; die Kosten für die Umschreibung der vollstreckbaren Urkunde betragen 2.172,80 DM. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben; auf die Berufung der Beklagten hat das Kammergericht die Klage abgewiesen und zur Beschwer des Klägers ausgeführt, diese übersteige 60.000 DM nicht.
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