BGH - Beschluß vom 15.05.2001
XI ZR 324/00
Vorinstanzen:
KG,

Bemessung der Beschwer bei Abweisung von Haupt- und Hilfsantrag

BGH, Beschluß vom 15.05.2001 - Aktenzeichen XI ZR 324/00

DRsp Nr. 2001/8306

Bemessung der Beschwer bei Abweisung von Haupt- und Hilfsantrag

Bei der nach § 5 ZPO grundsätzlich gebotenen Zusammenrechnung des Wertes abgewiesener Haupt- und Hilfsanträge dürfen Anträge nur berücksichtigt werden, soweit sie wirtschaftlich nicht identisch sind.

Gründe:

I. Der Kläger verlangt von der beklagten Bank im Zusammenhang mit der vorzeitigen Auflösung zweier Darlehensverträge in erster Linie die Feststellung, daß er der Beklagten aus der Rückführung der beiden Darlehen keine Vorfälligkeitsentschädigung schulde, hilfsweise die Feststellung, daß die Beklagte nicht berechtigt sei, aus einer notariellen Urkunde die Zwangsvollstreckung wegen dieser Vorfälligkeitsentschädigung zu betreiben, und weiter hilfsweise die Feststellung, daß der Kläger nicht verpflichtet sei, die Kosten der Umschreibung der Urkunde auf die jetzige Beklagte zu tragen. Die von der Beklagten verlangte Vorfälligkeitsentschädigung beläuft sich auf 45.270,19 DM; die Kosten für die Umschreibung der vollstreckbaren Urkunde betragen 2.172,80 DM. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben; auf die Berufung der Beklagten hat das Kammergericht die Klage abgewiesen und zur Beschwer des Klägers ausgeführt, diese übersteige 60.000 DM nicht.