LG Bamberg, vom 23.06.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 1 HKO 10/03
Bemessung der Anwaltsgebühren bei Fertigung einer Schutzschrift zur Abwehr einer einstweiligen Verfügung wegen wettbewerbswidriger Prospektwerbung
OLG Bamberg, Beschluss vom 19.08.2003 - Aktenzeichen 3 W 79/03
DRsp Nr. 2003/11993
Bemessung der Anwaltsgebühren bei Fertigung einer Schutzschrift zur Abwehr einer einstweiligen Verfügung wegen wettbewerbswidriger Prospektwerbung
1. Gemäß § 32 Abs. 1BRAGO ermäßigt sich die Prozessgebühr, die dem Rechtsanwalt nach § 31 Abs. 1 Nr. 1BRAGO zusteht, auf die Hälfte, wenn sein Auftrag endet, bevor er einen Schriftsatz mit Sachanträgen eingereicht hat. Das gilt auch für das Verfahren der einstweiligen Verfügung.2. Eine Schutzschrift zur Abwehr einer Abmahnung wegen wettbewerbswidriger Prospektwerbung ist ein Schriftsatz ohne Sachanträge im Sinne des § 32 Abs. 1BRAGO, auch wenn darin beantragt wird, dem (erwarteten) Verfügungsantrag nicht stattzugeben, jedenfalls nicht ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden.3. Eine Ermäßigung der Prozessgebühr auf die Hälfte gemäß § 32 Abs. 1BRAGO kommt nur dann in Betracht, wenn der Auftrag des Prozessvertreters vorzeitig geendet hat. Endet die Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten mit einem Urteil nach mündlicher Verhandlung, dann fallen die Gebühren des § 31 Abs. 1 Nr. 1, 2BRAGO in voller Höhe an, wobei dadurch jedoch die gesamte Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten vom Auftrag bis zur Erledigung der Angelegenheit, also auch die Fertigung der Schutzschrift abgegolten ist.