OVG Thüringen - Beschluss vom 23.05.2016
1 ZO 625/15
Normen:
RVG § 23 Abs. 1 S. 1; RVG § 33 Abs. 1; RVG § 33 Abs. 2; GKG § 52 Abs. 1; ZPO § 485 Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
VG Gera, vom 23.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 3 S 319/15

Bemessen des Gegenstandswerts im selbständigen Beweisverfahren nach der Hälfte des Wertes des zu sichernden Anspruchs; Ansetzen des Gegenstandswerts einer Rechtswegbeschwerde mit einem Fünftel des Hauptsachewerts

OVG Thüringen, Beschluss vom 23.05.2016 - Aktenzeichen 1 ZO 625/15

DRsp Nr. 2016/12530

Bemessen des Gegenstandswerts im selbständigen Beweisverfahren nach der Hälfte des Wertes des zu sichernden Anspruchs; Ansetzen des Gegenstandswerts einer Rechtswegbeschwerde mit einem Fünftel des Hauptsachewerts

Der Gegenstandswert im selbständigen Beweisverfahren bemisst sich nach der Hälfte des Wertes des zu sichernden Anspruchs. Der Gegenstandswert einer Rechtswegbeschwerde ist mit einem Fünftel des Hauptsachewerts anzusetzen. Orientierungssätze: Gegenstandswertfestsetzung im selbständigen Beweisverfahren, hier: Rechtswegbeschwerde

Tenor

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.635,91 EUR festgesetzt.

Normenkette:

RVG § 23 Abs. 1 S. 1; RVG § 33 Abs. 1; RVG § 33 Abs. 2; GKG § 52 Abs. 1; ZPO § 485 Abs. 2 S. 2;

Gründe

Der zulässige Antrag des Bevollmächtigten der Antragsgegnerinnen zu 1. und 2. (vgl. § 33 Abs. 2 RVG) beruht auf § 33 Abs. 1 RVG. Da es für das vorliegende Verfahren an einem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert fehlt, setzt das Gericht auf Antrag der Antragsgegnerinnen zu 1. und 2. den Wert des Gegenstandes durch Beschluss der Einzelrichterin (§ 33 Abs. 8 S. 1 RVG) selbständig fest.