OLG Karlsruhe - Beschluss vom 27.10.2000
3 W 93/00
Normen:
BRAGO §§ 6 13 ; RVG § 15 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 3 KostRMoG) ; VV-RVG Nr. 1008 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 3 KostRMoG) ; ZPO §§ 91 103 269 ;
Fundstellen:
OLGReport-Karlsruhe 2001, 35
Vorinstanzen:
LG Mannheim, - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 366/99

Beklagtenwechsel; Haftpflichtversicherer

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 27.10.2000 - Aktenzeichen 3 W 93/00

DRsp Nr. 2001/6769

Beklagtenwechsel; Haftpflichtversicherer

»1. Ist die zunächst verklagte Partei aus dem Rechtstreit ausgeschieden und hat der Kläger dafür eine andere Partei verklagt. so kann der Rechtsanwalt, der beide Beklagten vertritt bzw. vertreten hat. alle Gebühren gesondert berechnen. Dies gilt dann, wenn die erste Angelegenheit mit dem Ausscheiden der zunächst Beklagten endgültig beendet war und erst danach der neue Beklagte demselben RA einen Auftrag erteilte.2. Dadurch, dass beide Beklagte bei demselben Haftpflichtversicherer versichert sind und dieser den jeweiligen Auftrag für die Prozeßbevollmächtigte erteilt hat. ist auch keine "Klammerwirkung" entstanden.«

Normenkette:

BRAGO §§ 6 13 ; RVG § 15 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 3 KostRMoG) ; VV-RVG Nr. 1008 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 3 KostRMoG) ; ZPO §§ 91 103 269 ;

Gründe:

I.