OVG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 02.12.2008
1 O 159/08
Normen:
GKG § 63 Abs. 3 Satz 2; GKG § 66 Abs. 4 Satz 1; GKG § 68 Abs. 1 Satz 3; GKG § 68 Abs. 1 Satz 4; GKG § 68 Abs. 1 Satz 5; GKG § 68 Abs. 2 Satz 1;
Vorinstanzen:
VG Magdeburg, vom 25.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 5 B 212/07

Bekanntgabe; Beschluss; Beschwerde; Erledigung; Festsetzung; Frist; Hauptsache; Streitwert; Wiedereinsetzung; Zustellung

OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 02.12.2008 - Aktenzeichen 1 O 159/08

DRsp Nr. 2009/3247

Bekanntgabe; Beschluss; Beschwerde; Erledigung; Festsetzung; Frist; Hauptsache; Streitwert; Wiedereinsetzung; Zustellung

Zur Einhaltung der Streitwertbeschwerdefrist bei Erledigung in der Hauptsache.

Normenkette:

GKG § 63 Abs. 3 Satz 2; GKG § 66 Abs. 4 Satz 1; GKG § 68 Abs. 1 Satz 3; GKG § 68 Abs. 1 Satz 4; GKG § 68 Abs. 1 Satz 5; GKG § 68 Abs. 2 Satz 1;

Gründe:

Über die Beschwerde war gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i. V. m. § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG durch den Berichterstatter zu entscheiden; ein Fall des § 66 Abs. 6 Satz 2 GKG liegt nicht vor.

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtes Magdeburg - 5. Kammer - vom 25. Oktober 2007 über die Streitwertfestsetzung ist bereits unzulässig und war daher zu verwerfen.

Nach § 68 Abs. 1 Satz 3 1. HS GKG ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG bestimmten Frist von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, eingelegt wird. Nur für den Fall, dass der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden ist, kann die Beschwerde gemäß § 68 Abs. 1 Satz 3 2. HS GKG noch innerhalb eines Monates nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Darüber wurde die Antragstellerin in dem angefochtenen Beschluss auch ordnungsgemäß belehrt.