Auf die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin werden die Beschlüsse der 6. Zivilkammer des Landgerichts Heidelberg vom 31. Oktober 2008 und des Amtsgerichts Heidelberg vom 22. August 2008 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen.
I.
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