OLG Düsseldorf - Beschluss vom 13.02.2007
II-10 WF 25/06
Normen:
GKG § 31 Abs. 2 ; ZRHO § 43 ; EWGVO-805/2004 Art. 4 ; KostenVfg NRW § 8 Abs. 1 ;
Fundstellen:
JurBüro 2008, 43
OLGReport-Düsseldorf 2007, 637
Vorinstanzen:
AG Viersen, vom 22.09.2002

Beitreibung von Gerichtskosten im europäischen Ausland - Reihenfolge der Inanspruchnahme als Haftungsschuldner; Zweitschuldner

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13.02.2007 - Aktenzeichen II-10 WF 25/06

DRsp Nr. 2007/13190

Beitreibung von Gerichtskosten im europäischen Ausland - Reihenfolge der Inanspruchnahme als Haftungsschuldner; Zweitschuldner

»1. Eine Vollstreckung ist i.S. des § 31 GKG als aussichtslos anzusehen, wenn sie in dem jeweiligen Staat erfahrungsgemäß lange Zeit in Anspruch nehmen würde oder wenn die Vollsteckung mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden wäre. 2. Die Vollstreckung von Gerichtskostenrechnungen wird nicht von in den Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft oder zwischenstaatlichen Vereinbarungen vorgesehenen Vollstreckungserleichterungen erfasst. 3. Die Beitreibung der in der Kostenrechnung angesetzten Gerichtskosten im Ausland richtet sich nach § 43 ZRHO. 4. Vor Heranziehung des Zweitschuldners ist es der Gerichtskasse zuzumuten, die Kostenrechnung an den im Ausland wohnenden Erstschuldner zu übersenden und ihn zur Zahlung in angemessener, ausreichend großzügig bemessener Frist aufzufordern. 5. Hierfür ist die Gerichtskasse im Bestreitensfalle dem Zweitschuldner gegenüber darlegungs- und nachweispflichtig.«

Normenkette:

GKG § 31 Abs. 2 ; ZRHO § 43 ; EWGVO-805/2004 Art. 4 ; KostenVfg NRW § 8 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.