OVG Sachsen - Beschluss vom 03.05.2006
5 E 72/06
Normen:
GKG § 52 Abs. 1 ; GKG § 53 Abs. 3 Nr. 2 ; VwGO § 80 Abs. 5 Satz 1 ; Streitwertkatalog Nr. 1.5;
Fundstellen:
DÖV 2006, 880
NVwZ-RR 2006, 851
Vorinstanzen:
VG Dresden, vom 13.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 3075/04

Beiträge: Streitwert, Vorwegnahme der Hauptsacheentscheidung

OVG Sachsen, Beschluss vom 03.05.2006 - Aktenzeichen 5 E 72/06

DRsp Nr. 2008/2822

Beiträge: Streitwert, Vorwegnahme der Hauptsacheentscheidung

»1. In einem Vergleich im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes liegt keine Vorwegnahme der Entscheidung in der Sache im Sinne von Nr. 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs. 2. Im Verfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ist eine Vorwegnahme der Entscheidung in der Hauptsache konstruktiv ausgeschlossen.«

Normenkette:

GKG § 52 Abs. 1 ; GKG § 53 Abs. 3 Nr. 2 ; VwGO § 80 Abs. 5 Satz 1 ; Streitwertkatalog Nr. 1.5;

Gründe:

Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 13.2.2006, mit dem dieses den Streitwert auf 1.192,49 EUR festgesetzt hat, ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat sich bei der Anwendung von § 52 Abs. 1 in Verbindung mit § 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG bedenkenfrei an Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 7./8.7.2004 orientiert und den Streitwert in dem gegen einen Beitragsbescheid gerichteten Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO mit einem Viertel des Hauptsachestreitwerts bemessen.