Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 13.2.2006, mit dem dieses den Streitwert auf 1.192,49 EUR festgesetzt hat, ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat sich bei der Anwendung von § 52 Abs. 1 in Verbindung mit § 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG bedenkenfrei an Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 7./8.7.2004 orientiert und den Streitwert in dem gegen einen Beitragsbescheid gerichteten Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO mit einem Viertel des Hauptsachestreitwerts bemessen.
Testen Sie "Erfolgreiche Gebührenabrechnung nach dem RVG" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|