1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 15. Mai 2009, Az.: 1 Ca 247/09, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I. Der Kläger hat am 06.02.2009 Klage zum Arbeitsgericht Mainz erhoben und gleichzeitig beantragt, ihm Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines in C-Stadt (Hessen) niedergelassenen Rechtsanwalts zu bewilligen. Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 15.05.2009 Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungsverpflichtung bewilligt und den Prozessbevollmächtigten "zu den Bedingungen eines im Bezirk des Prozessgerichts niedergelassenen Rechtsanwaltes" beigeordnet.
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