Das Amtsgericht hat dem Antragsgegner Prozeßkostenhilfe bewilligt und ihm den in Hamburg ansässigen Verfahrensbevollmächtigten beigeordnet. Dessen Antrag auf Erstattung von Fahrtkosten und Tage- und Abwesenheitsgeld hat es abgewiesen. Aufgrund der hiergegen gerichteten Beschwerde bedarf die Entscheidung der Korrektur.
Der Verfahrensbevollmächtigte wurde ohne Einschränkung beigeordnet, wobei darauf hingewiesen wird, daß § 121 ZPO damals bereits in geänderten Fassung in Kraft war. § 121 Abs. 2 Satz 2 ZPO war Absatz 3 dieser Bestimmung geworden.
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