OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 02.08.2002
5 WF 15/02
Normen:
BRAGO § 126 Abs. 1 S. 2 ;
Fundstellen:
MDR 2003, 177
OLGReport-Frankfurt 2002, 340
Vorinstanzen:
AG Frankfurt/Main, vom 12.12.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 35 F 10281/01

Beiordnung, Fahrtkosten, Flugkosten

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 02.08.2002 - Aktenzeichen 5 WF 15/02

DRsp Nr. 2002/17485

Beiordnung, Fahrtkosten, Flugkosten

»§ 126 Abs. 1 S. 2 BRAGO bezieht sich nicht auf die Postulationsfähigkeit, sondern auf die Zulassung bei dem Prozeßgericht gemäß der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO).«

Normenkette:

BRAGO § 126 Abs. 1 S. 2 ;

Gründe:

Das Amtsgericht hat dem Antragsgegner Prozeßkostenhilfe bewilligt und ihm den in Hamburg ansässigen Verfahrensbevollmächtigten beigeordnet. Dessen Antrag auf Erstattung von Fahrtkosten und Tage- und Abwesenheitsgeld hat es abgewiesen. Aufgrund der hiergegen gerichteten Beschwerde bedarf die Entscheidung der Korrektur.

Der Verfahrensbevollmächtigte wurde ohne Einschränkung beigeordnet, wobei darauf hingewiesen wird, daß § 121 ZPO damals bereits in geänderten Fassung in Kraft war. § 121 Abs. 2 Satz 2 ZPO war Absatz 3 dieser Bestimmung geworden.