OLG Zweibrücken - Beschluss vom 30.01.2003
6 WF 7/03
Normen:
ZPO § 121 Abs. 1 ; ZPO § 121 Abs. 3 ; BRAGO § 4 ; BRAGO § 126 ;
Vorinstanzen:
AG Germersheim, vom 02.10.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 350/00

Beiordnung eines weiteren Bevollmächtigten zur Terminswahrnehmung?

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 30.01.2003 - Aktenzeichen 6 WF 7/03

DRsp Nr. 2004/441

Beiordnung eines weiteren Bevollmächtigten zur Terminswahrnehmung?

»Zur Frage der Notwendigkeit der Beiordnung eines zusätzlichen Bevollmächtigten für die Wahrnehmung des Termins zur mündlichen Verhandlung vor dem auswärtigen Prozessgericht.«

Normenkette:

ZPO § 121 Abs. 1 ; ZPO § 121 Abs. 3 ; BRAGO § 4 ; BRAGO § 126 ;

Entscheidungsgründe:

Das zulässige Rechtsmittel der Antragstellerin führt in der Sache nicht zum Erfolg. Das Familiengericht hat der Antragstellerin zu Recht die Beiordnung der Rechtsanwältin ..., Speyer, als Terminsvertreterin zur Wahrnehmung des Termins zur mündlichen Verhandlung vor dem Prozessgericht versagt.