OLG Braunschweig - Beschluss vom 15.07.2015
1 Ws 103/15
Normen:
RVG -VV Nr. 4100; RVG -VV Nr. 4112; RVG -VV Nr. 4114;
Vorinstanzen:
LG Braunschweig, vom 02.04.2015

Beiordnung eines Terminsvertreters bei Verhinderung des PflichtverteidigersKein Anspruch auf Vergütung des Terminsvertreters bei bereits erfolgter Abrechnung des Termins durch den Pflichtverteidiger

OLG Braunschweig, Beschluss vom 15.07.2015 - Aktenzeichen 1 Ws 103/15

DRsp Nr. 2015/19598

Beiordnung eines Terminsvertreters bei Verhinderung des Pflichtverteidigers Kein Anspruch auf Vergütung des Terminsvertreters bei bereits erfolgter Abrechnung des Termins durch den Pflichtverteidiger

1. Ist ein Pflichtverteidiger gehindert, an einem Terminstag einer mehrtägigen Hauptverhandlung teilzunehmen, ist für diesen Tag die Beiordnung eines anderen Rechtsanwalts als Terminsvertreter zulässig. 2. Durch die Beiordnung des Terminsvertreters entsteht für diesen kein eigenständiges öffentlich-rechtliches Beiordnungsverhältnis. Stattdessen ist für den Pflichtverteidiger und den Terminsvertreter ein einheitliches Pflichtverteidigermandat abzurechnen. 3. Dem Terminsvertreter stehen keine Gebühren zu, wenn diese bereits vom Pflichtverteidiger abgerechnet wurden.

1. Das Sache wird wegen grundsätzlicher Bedeutung dem Senat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen (Entscheidung der Einzelrichterin).

2. Die Beschwerde des Rechtsanwalts J. R. gegen den Beschluss des Landgerichts Braunschweig vom 2. April 2015 wird als unbegründet verworfen.

3. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Auslagen werden nicht erstattet.

Normenkette:

RVG -VV Nr. 4100; RVG -VV Nr. 4112; RVG -VV Nr. 4114;

Gründe:

I.