1. Das Sache wird wegen grundsätzlicher Bedeutung dem Senat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen (Entscheidung der Einzelrichterin).
2. Die Beschwerde des Rechtsanwalts J. R. gegen den Beschluss des Landgerichts Braunschweig vom 2. April 2015 wird als unbegründet verworfen.
3. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Auslagen werden nicht erstattet.
I.
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