I. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage der Klägerin und Antragstellerin (Antragstellerin) wegen Umsatzsteuer 1989 bis 1991 und Zinsen zur Umsatzsteuer 1989 bis 1991 mit Urteil vom 19. November 1999 abgewiesen.
Die Antragstellerin hat daraufhin beantragt, ihr zur Einlegung der Revision und Nichtzulassungsbeschwerde einen Notanwalt beizuordnen; gleichzeitig hat sie um Akteneinsicht gebeten und darum, ihr vor gewährter Akteneinsicht keine Frist zur endgültigen Begründung ihres Antrags zu setzen.
II. Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts i.S. des § 78b der Zivilprozeßordnung (ZPO) für die beabsichtigte Beschwerde ist statthaft.
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