BGH - Beschluß vom 23.06.2004
XII ZB 61/04
Normen:
ZPO § 121 Abs. 1, 3, 4 ; BRAGO § 126 Abs. 1 S. 2 ;
Fundstellen:
BB 2004, 2100
BGHReport 2004, 1371
BGHZ 159, 370
FamRZ 2004, 1362
FuR 2005, 87
JurBüro 2004, 604
MDR 2004, 1373
NJW 2004, 2749
Rpfleger 2004, 708
VersR 2004, 1577
Vorinstanzen:
OLG Zweibrücken,
AG Frankenthal,

Beiordnung eines nicht am Prozessgericht zugelassenen Rechtsanwalts; Beiordnung eines Verkehrs- oder eines unterbevollmächtigten Rechtsanwalts

BGH, Beschluß vom 23.06.2004 - Aktenzeichen XII ZB 61/04

DRsp Nr. 2004/12384

Beiordnung eines nicht am Prozessgericht zugelassenen Rechtsanwalts; Beiordnung eines Verkehrs- oder eines unterbevollmächtigten Rechtsanwalts

»a) Im Rahmen einer bewilligten Prozeßkostenhilfe ist bei der Beiordnung eines nicht bei dem Prozeßgericht niedergelassenen Rechtsanwalts stets zu prüfen, ob besondere Umstände für die Beiordnung eines zusätzlichen Verkehrsanwalts i.S. von § 121 Abs. 4 ZPO vorliegen. Nur wenn dieses nicht der Fall ist, darf der auswärtige Rechtsanwalt "zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts" i.S. von § 126 Abs. 1 Satz 2 1. Halbs. BRAGO beigeordnet werden.b) Der Partei ist auf Antrag zusätzlich ein unterbevollmächtigter Rechtsanwalt zur Wahrnehmung des Verhandlungstermins beizuordnen, wenn in besonders gelagerten Einzelfällen Reisekosten nach § 126 Abs. 1 Satz 2 2. Halbs. BRAGO geschuldet sind und diese die Kosten des unterbevollmächtigten Rechtsanwalts annähernd erreichen.«

Normenkette:

ZPO § 121 Abs. 1, 3, 4 ; BRAGO § 126 Abs. 1 S. 2 ;

Gründe:

I. Der Antragsteller begehrt die Beiordnung eines weiteren - unterbevollmächtigten - Rechtsanwalts im Rahmen der ihm für sein Scheidungsverbundverfahren bewilligten Prozesskostenhilfe.