OLG Köln - Beschluß vom 25.04.2001
26 WF 61/01
Normen:
BRAGO § 128 ; ZPO § 121 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2002, 133
OLGReport-Köln 2002, 132
Vorinstanzen:
AG Eschweiler, vom 09.01.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 11 F 229/01

Beiordnung eines neuen Anwalts bei PKH

OLG Köln, Beschluß vom 25.04.2001 - Aktenzeichen 26 WF 61/01

DRsp Nr. 2001/11634

Beiordnung eines neuen Anwalts bei PKH

1. Bei Anwaltswechsel einer Partei, der PKH bewilligt und ein Rechtsanwalt beigeordnet wurde, darf die Beiordnung des neuen Rechtsanwalts nicht mit der Maßgabe erfolgen, dass angefallene Gebühren nur einmal aus der Staatskasse zu erstatten seien. Im Rahmen der Beiordnung nach § 121 ZPO hat das Gericht nur die Wahl zwischen uneingeschränkter Beiordnung oder Ablehnung der Beiordnung.2. Die Frage, welche Gebühren welchem der beiden Anwälte aus der Staatskasse zu erstatten sind, wird erst in dem späteren Festsetzungsverfahren nach § 128 BRAGO geprüft. Für dieses Verfahren ist eine gebührenrechtliche Beschränkung in dem Beiordnungsbeschluss nicht bindend.

Normenkette:

BRAGO § 128 ; ZPO § 121 ;

Gründe:

Das Amtsgericht hat den der Antragsgegnerin ursprünglich beigeordneten Rechtsanwalt auf dessen Antrag hin von seinen Pflichten entbunden und die Beiordnung eines neuen Anwaltes mit der Maßgabe verbunden, dass angefallenen Gebühren nur einmal von der Staatskasse zu erstatten seien.