LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 28.01.2004
8 Ta 2009/03
Normen:
ZPO § 121 § 121 Abs. 4 ; BRAGO § 52 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 04.11.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 2344/03

Beiordnung eines Korrespondenzanwalts bei schwierigem Sachverhalt

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 28.01.2004 - Aktenzeichen 8 Ta 2009/03

DRsp Nr. 2004/12651

Beiordnung eines Korrespondenzanwalts bei schwierigem Sachverhalt

Wird der Beklagte auf Zahlung mit der Begründung in Anspruch genommen, er habe ihm anvertraute Auszubildende verleitet, von diesen vereinnahmte Beträge nicht ordnungsgemäß zu verbuchen und mit ihm zu teilen, ist angesichts des komplexen aufklärungsbedürftigen Sachverhalts und des weit entfernten Lebensmittelpunktes des Beklagten die Annahme besonderer Umstände von § 121 Abs. 4 ZPO gerechtfertigt sein.

Normenkette:

ZPO § 121 § 121 Abs. 4 ; BRAGO § 52 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Im Gütetermin vom 24.09.2003 beantragte der Unterbevollmächtigte - Herr Rechtsanwalt B. - für den auf Zahlung in Anspruch genommenen Beklagten die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt D. als Hauptbevollmächtigten und seiner Person als Unterbevollmächtigten.

Das Arbeitsgericht bewilligte Prozesskostenhilfe ohne Anordnung einer Ratenzahlung gegen einen Klageantrag in Höhe von 3.000,-- EUR unter Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt D. und wies den weitergehenden Antrag mit der Begründung zurück, § 121 ZPO sähe die Beiordnung eines Unterbevollmächtigten nicht vor.