OLG Karlsruhe - Beschluß vom 03.01.2000
3 Ws 136/99
Normen:
BRAGO §§ 97 126 ; GKG (1975) § 2 Abs. 4 Satz 2 ; GKG (2004) § 2 Abs. 5 Satz 2 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 1 KostRMoG) ; MRK § 6 ; RVG § 45 Abs. 3 § 46 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 3 KostRMoG) ;
Fundstellen:
AGS 2000, 176
Justiz 2000, 90
NStZ 2000, 276
RenoR 2001, 177
Rpfleger 2000, 237
StV 2000, 193
StraFo 2000, 139

Beiordnung eines Dolmetschers)

OLG Karlsruhe, Beschluß vom 03.01.2000 - Aktenzeichen 3 Ws 136/99

DRsp Nr. 2000/4352

Beiordnung eines Dolmetschers)

»1. Einem der deutschen Sprache nicht mächtigen Angeklagten hat der Gerichtsvorsitzende für notwendige Gespräche mit dem Wahlverteidiger auf seinen Antrag einen Dolmetscher beizuordnen, der aus der Staatskasse zu entschädigen ist. 2. Hat das Gericht über einen rechtzeitig gestellten Antrag auf Beiordnung eines Dolmetschers nicht entschieden, so sind dem Wahlverteidiger, der den Dolmetscher selbst beauftragt hat, in entsprechender Anwendung des § 2 Abs. 4 S. 2 GKG die notwendigen Auslagen aus der Staatskasse zu erstatten.«

Normenkette:

BRAGO §§ 97 126 ; GKG (1975) § 2 Abs. 4 Satz 2 ; GKG (2004) § 2 Abs. 5 Satz 2 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 1 KostRMoG) ; MRK § 6 ; RVG § 45 Abs. 3 § 46 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 3 KostRMoG) ;

Hinweise:

Siehe hierzu auch die Entscheidung des BVerfG vom 27.08.2003 - 2 BvR 2032/01 - DRsp-ROM Nr. 2003/12488 -.

Fundstellen