Entscheidungsgründe:
Der Beschwerdeführer begehrt die Abänderung des Beiordnungsbeschlusses vom 11.11.04 dahingehend, dass die Einschränkung, die Beiordnung erfolge zu den Bedingungen eines ortsansässigen Anwalts entfällt.
Die gemäß § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO zulässige Beschwerde ist unbegründet.