KG - Beschluss vom 07.04.2005
16 WF 21/05
Normen:
ZPO § 121 Abs. 3 ; BRAGO § 126 Abs. 1 Satz 2 ; RVG § 46 ;
Fundstellen:
FamRZ 2005, 2006
KGReport 2005, 935
NJW-RR 2005, 924
Vorinstanzen:
AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, vom 11.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 165 F 11604/04

Beiordnung eines auswärtigen Rechtsanwalts im Rahmen der Prozeßkostenhilfe

KG, Beschluss vom 07.04.2005 - Aktenzeichen 16 WF 21/05

DRsp Nr. 2005/7915

Beiordnung eines auswärtigen Rechtsanwalts im Rahmen der Prozeßkostenhilfe

Beantragt ein auswärtiger Anwalt in Kenntnis des § 121 Abs. 3 ZPO seine Beiordnung, muss er davon ausgehen, dass die Beiordnung nur zu den Bedingungen eines am Prozessgericht zugelassenen Anwalts erfolgt, da anderenfalls Mehrkosten entstünden. Eine vorherige Nachfrage bei dem Verfahrensbevollmächtigten, ob er mit dieser Einschränkung einverstanden ist, ist angesichts der deutlichen gesetzlichen Regelung überflüssig.

Normenkette:

ZPO § 121 Abs. 3 ; BRAGO § 126 Abs. 1 Satz 2 ; RVG § 46 ;

Entscheidungsgründe:

Der Beschwerdeführer begehrt die Abänderung des Beiordnungsbeschlusses vom 11.11.04 dahingehend, dass die Einschränkung, die Beiordnung erfolge zu den Bedingungen eines ortsansässigen Anwalts entfällt.

Die gemäß § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO zulässige Beschwerde ist unbegründet.