OLG Koblenz - Beschluss vom 14.03.2014
2 Ws 104/14
Normen:
RVG § 48 Abs. 1; StPO § 140; StPO 404 Abs. 5;
Fundstellen:
NStZ-RR 2014, 184
Vorinstanzen:
LG Koblenz, vom 27.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Qs 73/13
AG Montabaur, - Vorinstanzaktenzeichen 2060 Js 47360/12

Beiordnung als Pflichtverteidiger umfasst nicht die Abwehr von Adhäsionsanträgen

OLG Koblenz, Beschluss vom 14.03.2014 - Aktenzeichen 2 Ws 104/14

DRsp Nr. 2014/7021

Beiordnung als Pflichtverteidiger umfasst nicht die Abwehr von Adhäsionsanträgen

Die Beiordnung des Pflichtverteidigers erstreckt sich nicht auf die Vertretung im Adhäsionsverfahren, so dass hierfür auch kein Gebührenanspruch des Verteidigers entsteht.

Tenor

Auf die weitere Beschwerde des Bezirksrevisors des Landgerichts Koblenz werden die Beschlüsse der 2. Strafkammer des Landgerichts Koblenz vom 27. November 2013 und des Amtsgerichts Montabaur vom 25. August 2013 aufgehoben.

Die Erinnerung des Pflichtverteidigers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Montabaur vom 24. April 2013 wird zurückgewiesen.

Es verbleibt bei der Kostenfestsetzung im Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Montabaur vom 24. April 2013.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

RVG § 48 Abs. 1; StPO § 140; StPO 404 Abs. 5;

Gründe

I.