Auf die weitere Beschwerde des Bezirksrevisors des Landgerichts Koblenz werden die Beschlüsse der 2. Strafkammer des Landgerichts Koblenz vom 27. November 2013 und des Amtsgerichts Montabaur vom 25. August 2013 aufgehoben.
Die Erinnerung des Pflichtverteidigers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Montabaur vom 24. April 2013 wird zurückgewiesen.
Es verbleibt bei der Kostenfestsetzung im Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Montabaur vom 24. April 2013.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
I.
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