OLG Hamm - Beschluss vom 11.07.2005
23 W 92/05
Normen:
ZPO § 92 Abs. 1 ; RVG -VV Nr. 3200; RVG -VV Nr. 3201;
Vorinstanzen:
LG Münster, - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 41/04

Bei Berufungszurücknahme vor Berufungsbegründung löst Zurückweisungsantrag nur die Gebühr RVG-VV Nr. 3201 statt Nr. 3200 aus

OLG Hamm, Beschluss vom 11.07.2005 - Aktenzeichen 23 W 92/05

DRsp Nr. 2007/7120

Bei Berufungszurücknahme vor Berufungsbegründung löst Zurückweisungsantrag nur die Gebühr RVG -VV Nr. 3201 statt Nr. 3200 aus

Stellt der Rechtsanwalt einen Antrag auf Zurückweisung der Berufung bevor die Berufungsbegründung eingereicht wurde und wird die Berufung wieder zurückgenommen, kann der Berufungsanwalt nicht die Verfahrensgebühr nach RVG -VV Nr. 3200, sondern nur nach Nr. 3201 abrechnen.

Normenkette:

ZPO § 92 Abs. 1 ; RVG -VV Nr. 3200; RVG -VV Nr. 3201;

Entscheidungsgründe: