OLG Naumburg - Beschluss vom 03.06.2003
8 WF 64/03
Normen:
ZPO § 122 Abs. 1 ; GKG § 5 Abs. 4 ;
Vorinstanzen:
AG Eisleben, vom 25.04.2003 - Vorinstanzaktenzeichen F 416/00

Behandlung von vor der Bewilligung der Prozesskostenhilfe fälliger und bezahlter Kostenschulden

OLG Naumburg, Beschluss vom 03.06.2003 - Aktenzeichen 8 WF 64/03

DRsp Nr. 2003/12039

Behandlung von vor der Bewilligung der Prozesskostenhilfe fälliger und bezahlter Kostenschulden

»Durch die Bewilligung der Prozesskostenhilfe ist die Partei nicht von den Kostenschulden befreit, die schon vor dem Zeitpunkt fällig und bezahlt worden sind, von dem an die Bewilligung wirkt.«

Normenkette:

ZPO § 122 Abs. 1 ; GKG § 5 Abs. 4 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Wegen des Sachverhalts wird auf die Gründe zu Ziff. I. der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.

II.