BGH - Beschluß vom 30.01.2007
X ZB 7/06
Normen:
ZPO § 4 Abs. 1 ; RVG § 23 Abs. 1 ; GKG § 43 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BGHReport 2007, 571
FamRZ 2007, 808
JurBüro 2007, 313
MDR 2007, 919
NJW 2007, 3289
VersR 2007, 1102
zfs 2007, 284
Vorinstanzen:
LG Duisburg, vom 23.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 12 S 4/06
AG Duisburg, vom 07.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 53 C 2931/05

Behandlung von Rechtsverfolgungskosten als Nebenforderung

BGH, Beschluß vom 30.01.2007 - Aktenzeichen X ZB 7/06

DRsp Nr. 2007/6321

Behandlung von Rechtsverfolgungskosten als Nebenforderung

»Vorprozessual aufgewendete Kosten zur Durchsetzung des im laufenden Verfahren geltend gemachten Hauptanspruchs wirken nicht werterhöhend unabhängig davon, ob diese Kosten der Hauptforderung hinzugerechnet werden oder neben der im Klagewege geltend gemachten Hauptforderung Gegenstand eines eigenen Antrags sind.«

Normenkette:

ZPO § 4 Abs. 1 ; RVG § 23 Abs. 1 ; GKG § 43 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Reisepreisminderung und Schadensersatz wegen vertaner Urlaubszeit in Höhe von 577,20 EUR nebst Zinsen in Anspruch. Daneben begehrt sie den Ersatz des auf die Verfahrensgebühr nicht anrechenbaren Teils der vorprozessualen Geschäftsgebühr ihres Prozessbevollmächtigten in Höhe von 40,72 EUR nebst Zinsen.

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen und den Streitwert auf 577,20 EUR festgesetzt. Gegen die Streitwertfestsetzung hat die Klägerin Beschwerde und gegen das Urteil Berufung eingelegt. Das Berufungsgericht hat die Streitwertbeschwerde zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die nicht zugelassene Rechtsbeschwerde der Klägerin.