StPO § 464 Abs. 3 S. 1, § 311 Abs. 2 S. 1 Halbsatz 1;
Fundstellen:
BayObLGSt 1973, 146
Behandlung einer Revision auch als sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung
BayObLG, Beschluß vom 27.09.1973 - Aktenzeichen GSSt 1/73
DRsp Nr. 1998/8544
Behandlung einer Revision auch als sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung
»Die Revision gegen ein Strafurteil kann nur dann zugleich als sofortige Beschwerde gegen die Entscheidung über die Kosten und die notwendigen Auslagen behandelt werden, wenn der Beschwerdeführer innerhalb der Beschwerdefrist zum Ausdruck bringt, daß er auch die Entscheidung über die Kosten und die notwendigen Auslagen selbständig angreife.«
Normenkette:
StPO § 464 Abs. 3 S. 1, § 311 Abs. 2 S. 1 Halbsatz 1;