OLG Koblenz - Beschluss vom 13.03.2003
14 W 146/03
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1 ; RPflG § 11 ; ZPO §§ 104 ff ; ZPO § 304 ; ZPO § 572 ;
Fundstellen:
AGS 2003, 414
Vorinstanzen:
LG Mainz, vom 14.01.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 273/00

Begründungspflicht der Kostenfestsetzung; Einheitliche Entscheidung bei mehreren Erinnerungen

OLG Koblenz, Beschluss vom 13.03.2003 - Aktenzeichen 14 W 146/03

DRsp Nr. 2003/7705

Begründungspflicht der Kostenfestsetzung; Einheitliche Entscheidung bei mehreren Erinnerungen

1. Wird den Anträgen im Kostenfestsetzungsverfahren nicht oder nur teilweise entsprochen, so muss der Rechtspfleger die Absetzungen nachvollziehbar begründen. 2. Über Rechtsbehelfe ist einheitlich zu entscheiden, da andernfalls einander widersprechende Entscheidungen nicht auszuschließen sind.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1 ; RPflG § 11 ; ZPO §§ 104 ff ; ZPO § 304 ; ZPO § 572 ;

Entscheidungsgründe:

Die zulässigen sofortigen Beschwerden haben einen zumindest vorläufigen Erfolg.

Die Entscheidung über die Kostenfestsetzung leidet - unter anderem - an wesentlichen Verfahrensmängeln. Dies führt zur Zurückverweisung gemäß § 572 Abs. 3 ZPO n.F. (vgl. BHGZ 51, 131, 136/137 zu § 575 ZPO a.F.).

I.

Nach einhelliger Rechtsprechung ist der Kostenfestsetzungsbeschluss zu begründen, wenn der Rechtspfleger den gestellten Anträgen nicht oder nicht vollständig entspricht. Der Kostenfestsetzungsbeschluss in Verbindung mit der Nichtabhilfeentscheidung muss eine die Argumente des Antragstellers beachtende Begründung enthalten. Die Kostenberechnung und -verteilung muss aus sich heraus verständlich und nachvollziehbar sein.