Die zulässigen sofortigen Beschwerden haben einen zumindest vorläufigen Erfolg.
Die Entscheidung über die Kostenfestsetzung leidet - unter anderem - an wesentlichen Verfahrensmängeln. Dies führt zur Zurückverweisung gemäß § 572 Abs. 3 ZPO n.F. (vgl. BHGZ 51, 131, 136/137 zu § 575 ZPO a.F.).
I.
Nach einhelliger Rechtsprechung ist der Kostenfestsetzungsbeschluss zu begründen, wenn der Rechtspfleger den gestellten Anträgen nicht oder nicht vollständig entspricht. Der Kostenfestsetzungsbeschluss in Verbindung mit der Nichtabhilfeentscheidung muss eine die Argumente des Antragstellers beachtende Begründung enthalten. Die Kostenberechnung und -verteilung muss aus sich heraus verständlich und nachvollziehbar sein.
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