OVG Sachsen-Anhalt - Beschluß vom 23.02.1993
3 S 2/93
Normen:
GKG § 13 Abs. 1 S. 1; StVG § 4 Abs. 1 ; StVZO § 15b Abs. 1 ; VwGO § 80 Abs. 3 S. 1, Abs. 5 S. 1;
Fundstellen:
SächsVBl 1993, 277
Vorinstanzen:
VG Dresden,

Begründung der Sofortvollzugsanordnung, Sofortvollzug bei der Fahrerlaubnisentziehung, Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen, nachträgliches Wohlverhalten, Streitwert für Verfahren um die Fahrerlaubnisentziehung

OVG Sachsen-Anhalt, Beschluß vom 23.02.1993 - Aktenzeichen 3 S 2/93

DRsp Nr. 1998/5359

Begründung der Sofortvollzugsanordnung, Sofortvollzug bei der Fahrerlaubnisentziehung, Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen, nachträgliches Wohlverhalten, Streitwert für Verfahren um die Fahrerlaubnisentziehung

1. Zum Begründungserfordernis bei der Anordnung der sofortigen Vollziehung. 2. Erweist sich jemand als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, so muß das nicht nur zur Entziehung der Fahrerlaubnis, sondern in aller Regel auch dazu führen, daß diese Anordnung für sofort vollziehbar erklärt wird, um den ungeeigneten Fahrerlaubnisinhaber unverzüglich von der weiteren Teilnahme am Straßenverkehr auszuschließen. 3. Die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ist auf der Grundlage einer umfassenden Würdigung der Gesamtpersönlichkeit des Kraftfahrers zu beurteilen. In diese Beurteilung sind alle im Einzelfall bedeutsamen Umstände einzubeziehen, die Aufschluß über die körperliche, geistige und charakterliche Eignung geben können. Dazu zählen auch die Art, die näheren Umstände und die Anzahl bereits begangener verkehrsrechtlicher (oder nicht verkehrsrechtlicher) Straftaten; den entscheidenden Maßstab bildet der Grad der Gefährlichkeit des Kraftfahrers für den Straßenverkehr (im Anschluß an die ständige Rechtsprechung des BVerwG, u. a. BVerwGE 77, 40, 42).