LSG Niedersachsen-Bremen - Beschluss vom 05.02.2015
L 11 AL 35/14 NZB
Normen:
RVG § 15 Abs. 1; RVG § 3; SGB X § 63 Abs. 1; SGB III § 148; SGB III § 159; SGG § 144 Abs. 1 S. 1; SGG § 145;
Vorinstanzen:
SG Hannover, vom 14.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 AL 131/11

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen VerfahrenDarlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache zur Bestimmung der RahmengebührAnforderungen an die Bezeichnung einer Divergenz

LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 05.02.2015 - Aktenzeichen L 11 AL 35/14 NZB

DRsp Nr. 2016/5414

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache zur Bestimmung der Rahmengebühr Anforderungen an die Bezeichnung einer Divergenz

1. Ein den Eintritt einer Sperrzeit feststellender Verwaltungsakt bildet zusammen mit den Bewilligungs- bzw. Änderungsbescheiden, die die Sperrzeit hinsichtlich des verbleibenden Arbeitslosengeldanspruchs sowie der Verkürzung der Anspruchsdauer umsetzen, einen einheitlichen Streitgegenstand. Die Widersprüche gegen diese Bescheide betreffen einen einzigen konkreten Lebenssachverhalt und stellen damit auch gebührenrechtlich eine (einzige) Angelegenheit im Sinne des § 15 Abs. 1 RVG dar. 2. Divergenz im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG liegt nicht vor, wenn die angefochtene Entscheidung mit einer anderen, nicht im Widerspruch zu obergerichtlicher Rechtsprechung stehenden Begründung bestätigt werden kann.

1. Ein den Eintritt einer Sperrzeit feststellender Verwaltungsakt bildet zusammen mit den Bewilligungs- bzw. Änderungsbescheiden, die den Sperrzeitbescheid hinsichtlich des verbleibenden Alg-Anspruchs und der Verkürzung der Anspruchsdauer umsetzen eine rechtliche Einheit und damit einen einheitlichen Streitgegenstand.